2 Ws 525/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-10-28, 2 Ws 525/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-10-28, 2 Ws 525/08
2 Ws 525/08Obergericht28.10.2008
Regest
Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 525/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-28
Aktenzeichen: 2 Ws 525/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1028.2WS525.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen.
Tenor
- Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert,
dass die Anschlusserklärung des Herrn M.C. für nicht gerechtfertigt erklärt wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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