83 Ss 76/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-10-24, 83 Ss 76/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-10-24, 83 Ss 76/08
83 Ss 76/08Obergericht24.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 83 Ss 76/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-24
Aktenzeichen: 83 Ss 76/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1024.83SS76.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafkammer
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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