19 W 19/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-10-14, 19 W 19/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 19/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-14
Aktenzeichen: 19 W 19/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1014.19W19.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird das Zwischenurteil
des Landgerichts Köln vom 07.03.2008 - 16 O 374/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Zeuge ist nicht berechtigt, das Zeugnis im Hinblick auf eine mögliche Strafverfolgung gemäß § 384 Nr. 2 ZPO von vornherein in vollem Umfang und unabhängig von konkret an ihn gerichtete Fragen zum Beweisthema zu verweigern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Zeuge.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.022.583,76 EUR festgesetzt.
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