19 W 18/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-09-15, 19 W 18/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 18/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-15
Aktenzeichen: 19 W 18/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0915.19W18.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO vom Einzelrichter auf
den Senat übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.04.2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.05.2008 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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