Oberlandesgericht Köln, 2008-09-12, 6 U 59/08

6 U 59/08Obergericht12.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 59/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-12

Aktenzeichen: 6 U 59/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0912.6U59.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 160/06 – in seiner mit Beschluss vom 09.05.2008 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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