24 U 28/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-08-19, 24 U 28/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 24 U 28/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-19
Aktenzeichen: 24 U 28/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0819.24U28.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Januar 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 213/07 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.656,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn L. an der B. GmbH & Co. X. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag von 25.000,00 Euro und an der B. GmbH & Co. X1. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag von 25.000,00 Euro auf die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend bezeichneten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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