4 UF 80/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-08-05, 4 UF 80/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 80/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-05
Aktenzeichen: 4 UF 80/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0805.4UF80.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und Klageabweisung im Übrigen das am 08.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45 F 255/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate August 2007 bis Oktober 2007 einen Unterhaltsrückstand auf Kindes- und Trennungsunterhalt von insgesamt 3.252,96 € zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
für November und Dezember 2007 je 1.170,00 €,
für Januar bis Dezember 2008 je 1.193,00 € und
ab Januar 2009 je 1.145,00 €.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 13/15 der Kosten erster Instanz und 14/15 der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Klägerin werden 2/15 der Kosten der ersten Instanz und 1/15 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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