41 HEs 18/09•Oberlandesgericht Köln, 2008-08-04, 41 HEs 18/09
Oberlandesgericht Köln, 2008-08-04, 41 HEs 18/09
41 HEs 18/09Obergericht04.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 41 HEs 18/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-04
Aktenzeichen: 41 HEs 18/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0804.41HES18.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der Angeschuldigte wird unter folgenden Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont:
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Der Angeschuldigte hat bei seinen Eltern unter der Anschrift I XX, XXXX M., Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwalt-schaft Köln zu dem Aktenzeichen 90 Js 206/08 unverzüglich mitzuteilen.
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Dem Angeschuldigten wird untersagt, seinen Wohnsitz in der Zeit von 20.00 Uhr und 6.00 Uhr des Folgetages zu verlassen.
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Dem Angeschuldigten wird untersagt, Kraftfahrzeuge jedweder Art zu führen.
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Der Angeschuldigte hat eine Barkaution iHv 1.500,-- € bei Gericht zu hinterlegen und die Hinterlegung der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 90 Js 206/08 nachzuweisen . Dem Angeschuldigten wird nachgelassen, den Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf zu hinterlegen.
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Der Angeschuldigte hat sich dreimal wöchentlich bei der für ihn zuständi-gen Polizeidienststelle zu melden.
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Der Angeschuldigte hat alle Ausweispapiere bei der Staatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen.
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Der Angeschuldigte hat allen Ladungen in vorliegender Sache pünktlich Folge zu leisten.
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