Oberlandesgericht Köln, 2008-06-18, 4 UF 48/07

4 UF 48/07Obergericht18.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 48/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-18

Aktenzeichen: 4 UF 48/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0618.4UF48.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Dem Antragsgegner wird gemäß § 233 ZPO wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist ( §§ 621 e Abs.3 S. 2, 517, 520 Abs. 2 ZPO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 14.02.2007 – 302 F 140/05 – zu Ziffer 2. zum Versorgungsausgleich teilweise dahin abgeändert, dass vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 72,76 €, bezogen auf den 31.05.2005 übertragen werden. Die Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

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