4 UF 48/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-06-18, 4 UF 48/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 48/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-18
Aktenzeichen: 4 UF 48/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0618.4UF48.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsgegner wird gemäß § 233 ZPO wegen Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist ( §§ 621 e Abs.3 S. 2, 517, 520 Abs. 2 ZPO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 14.02.2007 – 302 F 140/05 – zu Ziffer 2. zum Versorgungsausgleich teilweise dahin abgeändert, dass vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 72,76 €, bezogen auf den 31.05.2005 übertragen werden. Die Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
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