12 UF 17/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-06-11, 12 UF 17/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-06-11, 12 UF 17/08
12 UF 17/08Obergericht11.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 UF 17/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-11
Aktenzeichen: 12 UF 17/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0611.12UF17.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die (befristete) Beschwerde der Antragstellerin vom 19.2. 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 9.1.2008 (20 F 248/05) zum Versorgungsausgleich aufgehoben. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird, soweit hiervon lediglich die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der E. werden auf das Versicherungskonto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der E. Rentenanwartschaften von monatlich 77,44 EUR, bezogen auf den 31. 07. 2005, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3), der W. wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das Verfahren ist insoweit ausgesetzt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II.
Beschwerdewert: 2.000 €
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