20 U 54/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-06-10, 20 U 54/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 54/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: 20 U 54/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0610.20U54.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Dem Kläger wird zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 511/05 – ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in E1 für folgende Anträge bewilligt:
„Unter Abänderung des am 28. Februar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen – 1 O 511/05 – wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Februar 2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, zur Freistellung des Klägers an die Anwaltskanzlei E, E1, weitere 35,35 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Februar 2006 zu zahlen.“
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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