Oberlandesgericht Köln, 2008-05-23, 2 Ws 229/08

2 Ws 229/08Obergericht23.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 229/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-23

Aktenzeichen: 2 Ws 229/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0523.2WS229.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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