Oberlandesgericht Köln, 2008-05-07, 2 Ws 223/08

2 Ws 223/08Obergericht07.05.2008

Regest

1. Bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach§ 178 GVG gilt das Opportunitätsprinzip: Das Gericht kann ein Ordnungsmittel verhängen, es bedarf aber nicht jede Ungebühr einer Ahndung. Ordnungsmittel sind nur das äußerste Mittel, verletztes Ansehen des Gerichts wiederherzustellen. 2. Vor der Verhängung des Ordnungsgeldes ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Von einer Anhörung kann nur in krassen Ausnahmefällen abgesehen werden. Die unterbliebene Anhörung kann in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 223/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-07

Aktenzeichen: 2 Ws 223/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0507.2WS223.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach§ 178 GVG gilt das Opportunitätsprinzip: Das Gericht kann ein Ordnungsmittel verhängen, es bedarf aber nicht jede Ungebühr einer Ahndung. Ordnungsmittel sind nur das äußerste Mittel, verletztes Ansehen des Gerichts wiederherzustellen.

  2. Vor der Verhängung des Ordnungsgeldes ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Von einer Anhörung kann nur in krassen Ausnahmefällen abgesehen werden. Die unterbliebene Anhörung kann in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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