2 Ws 220/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-05-07, 2 Ws 220/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-05-07, 2 Ws 220/08
2 Ws 220/08Obergericht07.05.2008
Regest
Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht nach Ziff. 4301 RVG. Neben der Grundgebühr erhält der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat. Die erstmalige Einarbeitung genügt dafür nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 220/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-07
Aktenzeichen: 2 Ws 220/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0507.2WS220.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht nach Ziff. 4301 RVG. Neben der Grundgebühr erhält der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat. Die erstmalige Einarbeitung genügt dafür nicht.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 5.3.2008 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 17.1.2007 wie folgt abgeändert:
Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung von 389,76 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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