9 U 110/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-05-06, 9 U 110/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 110/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-06
Aktenzeichen: 9 U 110/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0506.9U110.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.437,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer werden der Beklagten 1/17 auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst. Von den sonstigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 16/17 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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