22 U 98/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-03-18, 22 U 98/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 98/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-18
Aktenzeichen: 22 U 98/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0318.22U98.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2007 –7 O 26/06- teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001–Az 28 SCH 23/99- in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L betreffend das Mietobjekt G-Straße7, xxxx2 L mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln –288 M 8259/05- wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50760 Köln, AZ 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objek-tes G-Straße7, xxxx2 L, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 20%, die Klägerin zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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