2 Ws 678/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-03-04, 2 Ws 678/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-03-04, 2 Ws 678/07
2 Ws 678/07Obergericht04.03.2008
Regest
Ein nur wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Betracht kommender Arrest darf nicht angeordnet werden, wenn er auf Antrag des Betroffenen gemäß § 11 d Abs. 3 StPO sogleich wieder aufzuheben wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 678/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-04
Aktenzeichen: 2 Ws 678/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0304.2WS678.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein nur wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Betracht kommender Arrest darf nicht angeordnet werden, wenn er auf Antrag des Betroffenen gemäß § 11 d Abs. 3 StPO sogleich wieder aufzuheben wäre.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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