6 U 177/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-27, 6 U 177/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 177/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-27
Aktenzeichen: 6 U 177/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0227.6U177.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BRAO §§ 59 Abs. 1, 59 c Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ZPO § 78 Abs. 1; BGB § 339
Tenor
I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 1 O 145/07 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a) Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, bei denen die geschäftsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts als eigene Serviceleistung angeboten wird, solange sie über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügt, wenn dies wie nachstehend auf S. 3 dieses Urteils wiedergegeben mit der Aussage
"Selbstverständlich kann sich der Gründer nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft durch H entscheiden"
geschieht;
b) an die Klägerin 3.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2007 zu zahlen;
2.)Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 1 a) ein von dem Landgericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12.500 leistet.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.
pp.
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