2 VA (Not) 21/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-01-28, 2 VA (Not) 21/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-01-28, 2 VA (Not) 21/07
2 VA (Not) 21/07Obergericht28.01.2008
Regest
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 S. 2 AVNot vorgesehene Höchstgrenze für die Anrechnung von Leistungen im Bereich der Fortbildung und/oder der Beurkundungstätigkeit ist rechtmäßig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 VA (Not) 21/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-28
Aktenzeichen: 2 VA (Not) 21/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0128.2VA.NOT21.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Notarsenat
Normen: BNotO § 6
Leitsätze
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 S. 2 AVNot vorgesehene Höchstgrenze für die Anrechnung von Leistungen im Bereich der Fortbildung und/oder der Beurkundungstätigkeit ist rechtmäßig.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu 2).
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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