Oberlandesgericht Köln, 2008-01-10, 18 U 1/07

18 U 1/07Obergericht10.01.2008

Regest

Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus der sog. Geschäftschancenlehre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 1/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-10

Aktenzeichen: 18 U 1/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0110.18U1.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: HGB § 113; GmbHG § 43

Leitsätze

Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus der sog. Geschäftschancenlehre.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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