Oberlandesgericht Köln, 2008-01-09, 11 U 40/07

11 U 40/07Obergericht09.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 40/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-09

Aktenzeichen: 11 U 40/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0109.11U40.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.02.2007 (17 O 143/04) wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 2.500,00 € und den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 6.500,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 aus 11.000,00 € und seit dem 14.10.2005 aus 4.000,00 € zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.134,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.

  3. Der Feststellungsantrag wird hinsichtlich der Schäden, die Gegenstand des vor dem Landgericht Köln anhängigen Verfahrens 27 O 326/07 sind, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet abgewiesen.

  4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagten zu 48 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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