4 UF 209/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-11-20, 4 UF 209/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-11-20, 4 UF 209/07
4 UF 209/07Obergericht20.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 209/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-20
Aktenzeichen: 4 UF 209/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1120.4UF209.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 29. August 2007 – 40 F 84/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
2.) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückgewiesen.
3.) Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da er seine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
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