Oberlandesgericht Köln, 2007-11-20, 2 Ws 609/07

2 Ws 609/07Obergericht20.11.2007

Regest

Die Zusage einer Zwei-Drittel-Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB im Rahmen einer Urteilsabsprache vermag nur eingeschränkten Vertrauensschutz zu entfalten. Dieser ist vorneherein dadurch begrenzt, dass die Strafvollstreckungskammer - die am Zustandekommen der Verständigung nicht beteiligt ist - eine eigenverantwortliche , an den gesetzlichen Voraussetzungen de s§ 57 StGB orientierte Entscheidung zu treffen hat. Das Erfordernis einer günstigen Prognose kann durch eien Verständigung nicht beseitigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 609/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-20

Aktenzeichen: 2 Ws 609/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1120.2WS609.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Zusage einer Zwei-Drittel-Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB im Rahmen einer Urteilsabsprache vermag nur eingeschränkten Vertrauensschutz zu entfalten. Dieser ist vorneherein dadurch begrenzt, dass die Strafvollstreckungskammer - die am Zustandekommen der Verständigung nicht beteiligt ist - eine eigenverantwortliche , an den gesetzlichen Voraussetzungen de s§ 57 StGB orientierte Entscheidung zu treffen hat. Das Erfordernis einer günstigen Prognose kann durch eien Verständigung nicht beseitigt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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