4 U 5/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-10-23, 4 U 5/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 U 5/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-23
Aktenzeichen: 4 U 5/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1023.4U5.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2007 – 11 O 252/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vor Herrn Notar Dr. A in B zu dessen UR-Nr. xxx3/02 vom 27.09.2002 wird für unzulässig erklärt und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde UR-Nr. xxx3/02 des Notars Dr. A herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu
60 % und der Beklagte zu 40 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
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