82 Ss 17/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 82 Ss 17/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 82 Ss 17/07
82 Ss 17/07Obergericht30.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 82 Ss 17/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-30
Aktenzeichen: 82 Ss 17/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0330.82SS17.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne-benklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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