6 AuslA. 69/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-27, 6 AuslA. 69/06
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-27, 6 AuslA. 69/06
6 AuslA. 69/06Obergericht27.03.2007
Regest
Bei einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j der polnischen Strafverfahrensgesetzbuches keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhänigig gemacht wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 69/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-27
Aktenzeichen: 6 AuslA. 69/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0327.6AUSLA69.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 80
Leitsätze
Bei einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j der polnischen Strafverfahrensgesetzbuches keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhänigig gemacht wird.
Tenor
Die Auslieferung des polnischen und deutschen Staatsangehörigen D. (L.) E., geboren am 25.9.1970 in H., nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts G. vom 21.8.2006, Az. V Kop 12/06, unter den Ziffern 3 bis 5 bezeichneten, am 29.7.1999, 28.12.1998 und 10.1.1999 begangenen Straftaten wird für zulässig erklärt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26.1.2007, Az. 6 AuslA. 69/06 – 2/07, wird wieder in Vollzug gesetzt.
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