4 UF 123/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-20, 4 UF 123/06
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-20, 4 UF 123/06
4 UF 123/06Obergericht20.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 123/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-20
Aktenzeichen: 4 UF 123/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0320.4UF123.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 31 F 244/96 – im Ausspruch über den Trennungsunterhalt unter Ziffer 2 teilweise dahin abgeändert, dass der zu zahlende Unterhaltsbetrag für die Zeit
von März bis Juni 1999 auf monatlich (1.505 DM =), 769,49 €
von Juli bis Dezember 1999 auf monatlich (1.459 DM =) 745,97 €
und im Januar 2000 auf (1.667 DM =) 852,32 €
herabgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) für den genannten Zeitraum wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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