2 Ws 101-103/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-16, 2 Ws 101-103/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-16, 2 Ws 101-103/07
2 Ws 101-103/07Obergericht16.03.2007
Regest
Das Erstverbüßungsprivileg des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt bei einer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen nicht nur bezüglich der Ersten, sondern auch bezüglich der nachfolgend vollstreckten Strafe (n), selbst wenn die Summe der Strafen 2 Jahre übersteigt. Der Senat hält an seiner früheren - gegenteiligen - Auffassung nicht fest.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 101-103/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-16
Aktenzeichen: 2 Ws 101-103/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0316.2WS101.103.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 57 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Leitsätze
Das Erstverbüßungsprivileg des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt bei einer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen nicht nur bezüglich der Ersten, sondern auch bezüglich der nachfolgend vollstreckten Strafe (n), selbst wenn die Summe der Strafen 2 Jahre übersteigt. Der Senat hält an seiner früheren - gegenteiligen - Auffassung nicht fest.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens – über das
Halbstrafengesuch an die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Köln zurückgegeben.
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