2 Ws 79 + 108/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-06, 2 Ws 79 + 108/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-06, 2 Ws 79 + 108/07
2 Ws 79 + 108/07Obergericht06.03.2007
Regest
Die Entscheidung des Gerichts, einen bisher im Rahmen eines Wahlmandats tätigen Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, kann weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger angefochten werden. Es fehlt jeweils an der Verletzung eigener Rechte
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 79 + 108/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-06
Aktenzeichen: 2 Ws 79 + 108/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0306.2WS79.108.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 143
Leitsätze
Die Entscheidung des Gerichts, einen bisher im Rahmen eines Wahlmandats tätigen Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, kann weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger angefochten werden. Es fehlt jeweils an der Verletzung eigener Rechte
Tenor
Die Beschwerden des Angeklagten (2 Ws 108/07) und seines Verteidigers ( 2 Ws 79/07) werden – jeweils auf ihre Kosten – als unzulässig verworfen
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