Oberlandesgericht Köln, 2007-03-06, 2 Ws 79 + 108/07

2 Ws 79 + 108/07Obergericht06.03.2007

Regest

Die Entscheidung des Gerichts, einen bisher im Rahmen eines Wahlmandats tätigen Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, kann weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger angefochten werden. Es fehlt jeweils an der Verletzung eigener Rechte

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 79 + 108/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-06

Aktenzeichen: 2 Ws 79 + 108/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0306.2WS79.108.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 143

Leitsätze

Die Entscheidung des Gerichts, einen bisher im Rahmen eines Wahlmandats tätigen Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, kann weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger angefochten werden. Es fehlt jeweils an der Verletzung eigener Rechte

Tenor

Die Beschwerden des Angeklagten (2 Ws 108/07) und seines Verteidigers ( 2 Ws 79/07) werden – jeweils auf ihre Kosten – als unzulässig verworfen

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