2 Ws 46/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-01-23, 2 Ws 46/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-01-23, 2 Ws 46/07
2 Ws 46/07Obergericht23.01.2007
Regest
Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 46/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-23
Aktenzeichen: 2 Ws 46/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0123.2WS46.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 118 StPO
Leitsätze
Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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