Oberlandesgericht Köln, 2007-01-23, 2 Ws 46/07

2 Ws 46/07Obergericht23.01.2007

Regest

Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 46/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-23

Aktenzeichen: 2 Ws 46/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0123.2WS46.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 118 StPO

Leitsätze

Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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