2 Ws 8/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-01-17, 2 Ws 8/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-01-17, 2 Ws 8/07
2 Ws 8/07Obergericht17.01.2007
Regest
Zur systematischen Abgrenzung zwischen der Grundgebühr nach VV Nr. 4110 RVG und der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 zum RVG bei hinzuverbundenen Verfahren. Eine Verfahrensgebühr fällt für diese nur an, wenn in den verbundenen Verfahren eine Verteidigertätigkeit anfällt, die über den bereits von der Grundgebühr abgedeckten Aufwand hinausgeht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 8/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-17
Aktenzeichen: 2 Ws 8/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0117.2WS8.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG VV Nr. 4100, 4112
Leitsätze
Zur systematischen Abgrenzung zwischen der Grundgebühr nach VV Nr. 4110 RVG und der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 zum RVG bei hinzuverbundenen Verfahren. Eine Verfahrensgebühr fällt für diese nur an, wenn in den verbundenen Verfahren eine Verteidigertätigkeit anfällt, die über den bereits von der Grundgebühr abgedeckten Aufwand hinausgeht.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
( § 56 Abs.2 RVG ) .
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