3 U 157/04•Oberlandesgericht Köln, 2007-01-16, 3 U 157/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 157/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-16
Aktenzeichen: 3 U 157/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0116.3U157.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 6, 28 Abs. 4, 40, 41, BGB § 823 Abs. 1 HGB §§ 434, 437, TZG §§ 634, 639
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.8.2004 - 86 O 28/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird.
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