23 WLw 8/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-12-05, 23 WLw 8/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-12-05, 23 WLw 8/06
23 WLw 8/06Obergericht05.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 WLw 8/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-05
Aktenzeichen: 23 WLw 8/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1205.23WLW8.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 09. August 2006 wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wesel vom 27. Juli 2006 – 2 Lw 107/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass beim Tode des T. H. am 29. Dezember 2002
a) der mit Vertrag vom 22. Dezember 2000 an das Land Nordrhein-Westfalen verpachtete, 905 ha große forstwirtschaftliche Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von E., sowie
b) die 24 ha, 56 ar und 33 qm große landwirtschaftliche Fläche, die forstwirtschaftliche Fläche von 12 ha sowie 18 ha, 53 ar und 88 qm Unland,
- zu a) und b) aufgeführt in dem Einheitswertbescheid
Nr. 130-209-1-0022.6 des Finanzamtes X.
vom 09. November 1999 –
kein Hofesvermögen im Sinne der Höfeordnung waren.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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