23 WLw 2/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-12-05, 23 WLw 2/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-12-05, 23 WLw 2/06
23 WLw 2/06Obergericht05.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 WLw 2/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-05
Aktenzeichen: 23 WLw 2/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1205.23WLW2.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 17. Februar 2006
- 5 Lw 29/05 - aufgehoben.
Das mit dem angefochtenen Beschluss zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, folgenden gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen:
Der am 10./11. November 2000 in X. verstorbene I. L. B., geboren am 7. April 1926 in X.-J., zuletzt wohnhaft in X., ist beerbt worden von
seiner Ehefrau
N. O. B. geborene U., geboren am 28. Februar 1927, wohnhaft J. 1 in 00000 X.,
- zu ½ Anteil –
seinen Kindern
a) L.-Günter B., geboren am 13. April 1951, wohnhaft T. 4 in 42477 S.,
b) Y. N. P. geborene B., geboren am 4. Oktober 1955, wohnhaft Q. 1 in 00000 X.,
c) R. F. B., geboren am 12. August 1959, wohnhaft J. 1 in 00000 X.,
- zu je 1/6 Anteil -.
Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von X., Blatt 795, eingetragene Grundbesitz beim Tode des I. L. B. am 10./11. November 2000 kein Hof (Ehegattenhof) im Sinne der Höfeordnung war.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.