6 AuslA 35/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-09-05, 6 AuslA 35/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-09-05, 6 AuslA 35/06
6 AuslA 35/06Obergericht05.09.2006
Regest
Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 35/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-05
Aktenzeichen: 6 AuslA 35/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0905.6AUSLA35.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 83b
Leitsätze
Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.
Tenor
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
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