Oberlandesgericht Köln, 2006-09-01, 6 U 15/06

6 U 15/06Obergericht01.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 15/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-01

Aktenzeichen: 6 U 15/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0901.6U15.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 22/05 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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