Oberlandesgericht Köln, 2006-06-13, 6 178/05

6 178/05Obergericht13.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 178/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-13

Aktenzeichen: 6 178/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0613.6.178.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des am 28.04.2006 verkündeten Senatsurteils – 6 U 178/05 - gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Satz 1 des 3. Absatzes zu Ziffer I. der Urteilsbegründung

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 %“ eine Mundspüllösung in der aus dem Anlagenkonvolut K 20 ersichtlichen Aufmachung „zur Ergänzung der Mund- und Zahnpflege – unterstützt die Therapie bei Gingivitis und Parodontitis – nicht zur Daueranwendung“.“

entfällt und wird durch folgende Feststellung ersetzt:

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 % Mundspülung“ eine Mundspüllösung in der aus den nachstehend auf Seiten 4 und 5 dieses Urteils eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Aufmachung.“

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