Oberlandesgericht Köln, 2006-05-23, 18 U 50/05

18 U 50/05Obergericht23.05.2006

Regest

Soweit die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, wird sie in Rechtsstreitigkeiten mit (früheren) Geschäftsführern durch diesen vertreten (§ 112 AktG). Eine Zustellung der Klage an die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführung ist unwirksam, kann aber durch Genehmigung des Aufsichtsrats geheilt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 50/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-23

Aktenzeichen: 18 U 50/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0523.18U50.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: GmbHG § 52; AktG § 112

Leitsätze

Soweit die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, wird sie in Rechtsstreitigkeiten mit (früheren) Geschäftsführern durch diesen vertreten (§ 112 AktG). Eine Zustellung der Klage an die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführung ist unwirksam, kann aber durch Genehmigung des Aufsichtsrats geheilt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.2.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 104/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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