Oberlandesgericht Köln, 2006-05-12, 2 Ws 188/06

2 Ws 188/06Obergericht12.05.2006

Regest

Die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich,w enn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 188/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-12

Aktenzeichen: 2 Ws 188/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0512.2WS188.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 142

Leitsätze

Die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich,w enn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 20.03.2006 (22 R 3/06) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

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