5 U 127/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-04-25, 5 U 127/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 127/05 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-25
Aktenzeichen: 5 U 127/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0425.5U127.05.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:
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Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)
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Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)
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Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – („funktionaler Standardausführung“)
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Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)
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Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b
für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¾. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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