Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03•Oberlandesgericht Köln, 2006-04-20, Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
Oberlandesgericht Köln, 2006-04-20, Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03Obergericht20.04.2006
Regest
1. Die vom Senat angeordnete Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof hat sich mit der Rücknahme der britischen Rechtshilfeersuchen erledigt. 2. Zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Rechtshilfeverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-20
Aktenzeichen: Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0420.AUSL27.03.5.03.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 61
Leitsätze
Die vom Senat angeordnete Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof hat sich mit der Rücknahme der britischen Rechtshilfeersuchen erledigt.
Zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Rechtshilfeverfahren.
Tenor
Die durch Senatsbeschluss vom 16.9.2004 - Az. Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 - angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof hat sich erledigt.
Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG auf gerichtliche Entscheidung hat sich erledigt, soweit Rechtshilfe wegen der Herausgabe von Unterlagen bzw. deren Fotokopien an die britischen Behörden erbeten wurde.
Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst.
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