Oberlandesgericht Köln, 2006-04-13, 7 U 31/05

7 U 31/05Obergericht13.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 31/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-13

Aktenzeichen: 7 U 31/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0413.7U31.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.01.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 364/00 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1.) zu 8 %, der Klägerin zu 2.) zu 13 %, dem Kläger zu 5.) und der Klägerin zu 6.) zu 28 %, dem Kläger zu 7.) zu 11 %, dem Kläger zu 8.) zu 8 %, dem Kläger zu 9.) zu 5 % und dem Kläger zu 10.) und der Klägerin zu 11.) zu 27 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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