Oberlandesgericht Köln, 2006-04-11, 4 UF 218/05

4 UF 218/05Obergericht11.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 218/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-11

Aktenzeichen: 4 UF 218/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0411.4UF218.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Bonn – 42 F 706/04 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird,

  1. an die Klägerin für die Zeit von Juli 2004 bis einschließlich März 2006 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.089,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005

sowie

  1. laufenden Trennungsunterhalt ab April 2006 in Höhe von monatlich 200,00 €

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 sowie die des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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