Oberlandesgericht Köln, 2006-03-31, 2 Ws 131/06

2 Ws 131/06Obergericht31.03.2006

Regest

Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine "kostenneutrale" Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 131/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-31

Aktenzeichen: 2 Ws 131/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0331.2WS131.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 141

Leitsätze

Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine "kostenneutrale" Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) verworfen.

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