2 Ws 131/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-03-31, 2 Ws 131/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-03-31, 2 Ws 131/06
2 Ws 131/06Obergericht31.03.2006
Regest
Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine "kostenneutrale" Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 131/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-31
Aktenzeichen: 2 Ws 131/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0331.2WS131.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 141
Leitsätze
Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine "kostenneutrale" Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) verworfen.
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