Oberlandesgericht Köln, 2006-03-28, 2 ARs 41/06

2 ARs 41/06Obergericht28.03.2006

Regest

§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 41/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-28

Aktenzeichen: 2 ARs 41/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0328.2ARS41.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG § 61

Leitsätze

§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.

Tenor

Der Vertreterin der Nebenklägerinnen wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

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