2 ARs 41/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-03-28, 2 ARs 41/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-03-28, 2 ARs 41/06
2 ARs 41/06Obergericht28.03.2006
Regest
§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 41/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-28
Aktenzeichen: 2 ARs 41/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0328.2ARS41.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG § 61
Leitsätze
§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.
Tenor
Der Vertreterin der Nebenklägerinnen wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.
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