2 ARs 34/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-03-17, 2 ARs 34/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-03-17, 2 ARs 34/06
2 ARs 34/06Obergericht17.03.2006
Regest
Erspart der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnisse Kosten für Dolmetscher, ist dies bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 34/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-17
Aktenzeichen: 2 ARs 34/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0317.2ARS34.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG § 51
Leitsätze
Erspart der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnisse Kosten für Dolmetscher, ist dies bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.
Tenor
Der Pflichtverteidigerin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) bewilligt.
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