2 ARs 35/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-03-14, 2 ARs 35/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-03-14, 2 ARs 35/06
2 ARs 35/06Obergericht14.03.2006
Regest
Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 35/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-14
Aktenzeichen: 2 ARs 35/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0314.2ARS35.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG § 51
Leitsätze
Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.
Tenor
Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 700,- € (in Worten: siebenhundert Euro) bewilligt.
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