Oberlandesgericht Köln, 2006-03-14, 2 ARs 35/06

2 ARs 35/06Obergericht14.03.2006

Regest

Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 35/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-14

Aktenzeichen: 2 ARs 35/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0314.2ARS35.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG § 51

Leitsätze

Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.

Tenor

Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 700,- € (in Worten: siebenhundert Euro) bewilligt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.