Oberlandesgericht Köln, 2006-03-14, 15 U 111/05

15 U 111/05Obergericht14.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 111/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-14

Aktenzeichen: 15 U 111/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0314.15U111.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 405/04- wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten oder die Streithelferin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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