16 W 7/03•Oberlandesgericht Köln, 2006-01-02, 16 W 7/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 7/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-02
Aktenzeichen: 16 W 7/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0102.16W7.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.01.2003 - 1 O 34/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Zahlungsbefehl des Landgerichts Nuoro vom 23.10.2002 (ZNG 191/02, RAC. 292/02 S, Cron.: 1721/02 B, Rep.: 25/03) ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der zu vollstreckende Ausspruch lautet:
Zahlung des Betrages von 335 Mio. ITL (= 173.013,06 EUR) sowie festgesetzte Kosten des Verfahrens i. H. v. 620,00 EUR, für Anwaltsgebühren, 206,58 EUR für Honorare und 232,00 EUR für entstandene Kosten, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer und Beiträge für die Versorgungskasse für Anwälte i. H. v. 2 %, zu zahlen von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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