2 ARs 229/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-29, 2 ARs 229/05
Oberlandesgericht Köln, 2005-12-29, 2 ARs 229/05
2 ARs 229/05Obergericht29.12.2005
Regest
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren gilt nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Deshalb stellt ein jedes Überprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB gebührenrechtlich ein jeweils neues Verfahren dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 229/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-29
Aktenzeichen: 2 ARs 229/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1229.2ARS229.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: BRAGO § 99; BGB § 195
Leitsätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren gilt nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Deshalb stellt ein jedes Überprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB gebührenrechtlich ein jeweils neues Verfahren dar.
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 800,- Euro (in Worten: achthundert Euro) bewilligt.
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