Oberlandesgericht Köln, 2005-12-29, 2 ARs 229/05

2 ARs 229/05Obergericht29.12.2005

Regest

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren gilt nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Deshalb stellt ein jedes Überprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB gebührenrechtlich ein jeweils neues Verfahren dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 229/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-29

Aktenzeichen: 2 ARs 229/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1229.2ARS229.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: BRAGO § 99; BGB § 195

Leitsätze

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren gilt nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Deshalb stellt ein jedes Überprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB gebührenrechtlich ein jeweils neues Verfahren dar.

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 800,- Euro (in Worten: achthundert Euro) bewilligt.

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